Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.
Vorerst keine Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für verfristete Offenlegungen per 31.12.2021
Aktualisiert: 8. Jan. 2022
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