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Energiepreispauschale bringt einmalig etwas mehr Netto für Arbeitnehmer


Für viele Arbeitnehmer gibt es mit der September-Lohnabrechnung einmalig mehr Netto dank der Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 EUR. Dabei ist diese Einmalzahlung zwar steuerpflichtig, in der Sozialversicherung aber frei. Der Arbeitgeber kann die bezahlten Energiepreispauschalen bei der Lohnsteueranmeldung verrechnen und ist somit in Summe nicht belastet. Allerdings sind je nach Lohnsteueranmeldungszeitraum (monatlich, quartalsweise, jährlich) Besonderheiten zu beachten. Bei Minijobbern ist zudem ein schriftlicher Nachweis darüber zu führen, dass es sich bei dem Minijob um die Hauptbeschäftigung handelt, da nur in diesem Fall die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgen darf. Die Arbeitgeber und lohnabrechnenden Stellen werden somit vor bürokratische Herausforderungen gestellt, die wir gerne zusammen mit Ihnen in Angriff nehmen können :-). Sprechen Sie uns gerne darauf an.

Weitere Informationen finden Sie zudem im FAQ-Bereich des Bundesfinanzministeriums (Link: Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“)

 
 
 

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