Das Bundessozialgericht hat sich in dem Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R mit der Frage der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Sturz auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice befasst und zugunsten des Gestürzten entschieden.
Allerdings ging es in dem Urteilsfall um den direkten Arbeitsweg, sprich, kein Frühstück und kein morgentlicher Aufenthalt im Bad. Raus aus dem Bett und rein ins Homeoffice.
Unsere Empfehlung: Haben Sie Nachsicht mit Kollegen und Kolleginnen, die ungeduscht und hungrig in der morgendlichen Teams-Besprechung sitzen. Sie wollen nur ihren Versicherungsschutz wahren.
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